Ab dem 1. Januar 2026 tritt die vollständige Regelung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union in Kraft. Diese betrifft Unternehmen, die bestimmte CO₂-intensive Waren aus Drittländern in die EU importieren. 
 
CBAM gilt für folgende Waren / Tarifnummern:
– Zement: 25070080, 2523
– Strom: 2716
– Düngemittel: 2808, 2814, 283421, 3102, 3105 (ausgenommen 310560)
– Eisen und Stahl: 260112, 7201, 720211, 720219, 720241, 720249, 720260, 7203, 7205 bis 7229, 7301 bis 7311, 7318, 326
– Aluminium: 7601, 7603 bis 7614, 7616
– Chemikalien (Wasserstoff): 280410

Ziel der CBAM-Verordnung ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Herstellern und Importeuren zu schaffen und sogenannte „Carbon Leakage“-Effekte zu vermeiden, bei denen Produktionsverlagerungen in Länder mit geringeren Umweltauflagen stattfinden.

Wenn Sie mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr importieren (mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff, für die kein Schwellenwert gilt), müssen Sie sich bis spätestens 31. Dezember 2025 als CBAM-Anmelder registrieren. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur registrierte Importeure betroffene Waren weiterhin in die Europäische Union einführen.

Um sicherzustellen, dass Ihre Importverzollungen auch im kommenden Jahr ohne Verzögerungen abgewickelt werden können, empfehlen wir Ihnen, sich vorsorglich zu registrieren – selbst dann, wenn Ihre jährlichen Einfuhren unter 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren liegen. Sollten Sie keine Registrierung vornehmen, weil Sie unterhalb dieser Grenze bleiben, ist es erforderlich, dies bei der Importverzollung entsprechend zu bestätigen.