Anlass

Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 -III C 3 – S 7156/19/10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.

Auswirkungen in der Praxis

Alle grenzüberschreitenden Sendungen in ein Drittland werden bei uns ab dem 01.01.2022 steuerpflichtig.

Quelle:
BMF 2021/1008637 vom 27. September 2021
EuGH-Urteil vom Juni 2017, C-288/16, L.C.